Auch wenn es die kahlen Hecken, Gebüsche und Bäume noch nicht vermuten lassen: Der Frühling kommt mit aller Macht und mit ihm reichlich Nachwuchs in die Kinderstuben der heimischen Tierwelt.
Ab dem 1. März dürfen deswegen Hecken, Gebüsche, Röhricht- und Schilfbestände nicht mehr gerodet oder gar zerstört werden. So sieht es das Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen vor. Dieses Verbot gilt bis zum 30. September.
Mit der Vorschrift sollen diejenigen Vogelarten geschützt werden, die in Hecken und Gebüschen nisten. Viele dieser natürlichen Brutstätten sind in vergangenen Jahrzehnten durch veränderte Anbaumethoden in der Landwirtschaft verloren gegangen. Um so wichtiger ist es daher, die noch verbliebenen Nistplätze in privaten Gärten zu erhalten, zumal dort auch andere Kleintiere idealen Unterschlupf finden. Durch Radikalschnitte würde den Tieren die Lebensgrundlage entzogen.
Ausdrücklich weist die Stadt Bonn aber darauf hin, dass Form- und Pflegeschnitte an Hecken auch im Frühjahr und Sommer erlaubt sind.
Diejenigen, die während der Verbotszeit dennoch zu einem Kahlschlag ansetzen, erwarten empfindliche Strafen: Mit Geldbußen bis zu 50 000 Euro können Verstöße gegen das Landschaftsgesetz geahndet werden
Holger Schumacher
Quelle: Pressestelle Stadt Bonn